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SATZUNG
des „Reitverein Graf von Schmettow e.V.“
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Reitverein Graf von Schmettow e.V.“ Sein Sitz ist in Kirchlinteln-Hohenaverbergen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter VR 180115 eingetragen. Der Verein ist Rechtsnachfolger des seit 1924 bestehenden nicht eingetragenen Vereins „Graf von Schmettow“. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
1.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports vorrangig des Pferdesports sowie die Ausbildung, Betreuung und Förderung reitsportinteressierter Kinder und Jugendlicher.
Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Durchführung von Pferdeleistungsschauen mit Basis-, Aufbau-, Dressur-, Spring- und Fahrprüfungen
b) Schaffung der Möglichkeit von Reitunterricht sowie Fortbildung und Training von Reiterinnen und Reitern,
c) Reitausbildung und Förderung der Kinder und Jugendlichen
d) Unterstützung der Vereinsmitglieder bei der Teilnahme an Reit- und Fahrturnieren anderer gemeinnütziger Veranstalter
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.
a) Es darf keine Person durch Ausgaben, die körperschaftfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
b) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzliche ehrenamtlich ausgeübt.
c) Der Vorstand ist ermächtigt, bei Bedarf Tätigkeiten sowie Vorstandstätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend für die Angemessenheit ist die Haushaltslage und die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
d) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziff. 3.b) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
e) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.
f) Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
g) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
4.
Der Verein ist Mitglied des Kreisreiterverbandes Verden e.V. und des Pferdesportverbandes Hannover e.V. sowie des Kreissportbundes Verden e.V.
Der „Reitverein Graf von Schmettow e.V.“ erkennt die vom Pferdesportverband Hannover, vom Kreisreiterverband Verden und dem Kreissportbund Verden erlassenen und bei den Vereinsregistern eingetragenen Satzungen einschließlich dazugehörender Ordnungen für sich, seiner Organe und seiner Mitglieder als unmittelbar verbindlich an, ebenso alle Richtlinien und Entscheidungen auf dem Gebiet des Pferdesports und seiner Leistungsprüfung, die von den Organen der drei zuvor genannten Vereine satzungsgemäß erlassen werden.
Mit ihrer Aufnahme in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder der Ordnungsgewalt des Vereins und der auf die drei übergeordneten Verbände übertragenen Ordnungsgewalt. Mit ihrer Mitgliedschaft sind die Mitglieder des Vereins dieser Satzung und den Satzungen der drei übergeordneten Verbänden, insbesondere den Rechts- und Verfahrensvorschriften der LPO und der WBO sowie allen ergänzenden Bestimmungen unterworfen.
Soweit Nichtmitglieder des Vereins mittelbar oder unmittelbar an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen oder in sonstiger Weise Einrichtungen des Vereins benutzen oder in Ansprüchen nehmen, sind sie in gleichem Maße hinsichtlich ihrer Teilnahme an Veranstaltungen oder der Benutzung von Einrichtungen des Vereins der Ordnungsgewalt des Vereins und der drei übergeordneten Organisationen unterworfen.
§ 3
Mitgliedschaft
1.
Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes einer natürlichen Person verliehen werden.
Jedes Mitglied und Ehrenmitglied erwirbt erst mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres das Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht.
2.
Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet auf dessen Antrag der erweiterte Vorstand. Aufnahmeanträge Minderjähriger sind von deren Sorgeberechtigter/Sorgeberechtigten zu stellen.
3.
Die Mitgliedschaft endet
a) Mit dem Tod des Mitglieds
b) Durch freiwilligen Auftritt
c) Durch Ausschluss aus dem Verein
4.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Monaten.
5.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) Mit der Beitragszahlung (trotz Mahnung) für mehr als ein Jahr im Rückstand ist oder
b) gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzugeben.
6.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlungen können Vereinsmitglieder und vereinsfremde Personen zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden, wenn sie sich in besonderer Weise um den Zweck und die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder sind von Beitrags- und Arbeitspflichten befreit.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder haben neben den satzungsgemäßen Rechten das Recht der Mitbenutzung aller Einrichtungen des Vereins und die Pflicht der pünktlichen Entrichtung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Aufnahmegebühren sowie der Erbringung der von ihr beschlossenen Arbeitsleistungen. Die Mitgliedschaft verpflichtet insbesondere zu tatkräftiger Mitarbeit an den in § 2 dieser Satzung festgelegten Aufgaben des Vereins und der Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
2.
Jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied erwirbt erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.
§ 5
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung
1.
Eine Mitgliedersammlung ist mindestens einmal im Jahr und darüber hinaus dann einzuberufen, wenn die Angelegenheiten des Vereins dies nach Auffassung des Vorstandes erfordern oder mindestens 25% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung verlangen.
2.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Woche schriftlich unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann auch durch e-mail erfolgen. Eine ordnungsgemäße Einladung ist erfolgt, wenn sie an die dem Vorstand zuletzt mitgeteilte Adresse des Mitgliedes vorgenommen worden ist.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand weitere Anträge schriftlich einreichen, die nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt und in der Mitgliederversammlung behandelt werden, sofern dies aus rechtlichen Gründen nicht ausgeschlossen ist.
3.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen worden ist und wenn mindestens 3 Mitglieder des erweiterten Vorstandes, darunter mindestens 2 aus dem Vorstand erschienen sind.
5.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Bei Wahlen findet eine geheime Abstimmung statt, wenn aus nur ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt. Im Übrigen findet eine geheime Abstimmung aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung statt.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden/der ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin
d) dem Kassenwart/der Kassenwartin
Dieser Vorstand bildet den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 8
Erweiterter Vorstand
1.
Der erweiterte Vorstand bestehend aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie dem Jugendwart und dem Sportwart.
2.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden einzeln von der jedes Jahr einmal einzuberufenden Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Gewählte bleibt bis zur Neuwahl dieses Vorstandsmitgliedes im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. Um eine kontinuierliche Vereins- und Vorstandsarbeit zu gewährleisten, soll die vollständige Auswechslung aller Vorstandsmitglieder anlässlich einer Wahl vermieden werden. Daher werden die Mitglieder des erweiterten Vorstandes wie folgt gewählt:
In einem Jahr werden der/die erste Vorsitzende, der/die Kassenwart(in und der/die Jugendwart/in gewählt und im darauffolgenden der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und der/die Sportwart/in.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, wird der Nachfolger nur bis zum Ende der laufenden Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes gewählt.
3.
Der erweiterte Vorstand hat jährlich in der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Kassenbericht vorzulegen. Danach hat die Mitgliederversammlung darüber zu beschließen, ob dem Vorstand Entlastung erteilt wird.
§ 9
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der gesetzlichen Bestimmung.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Über die Sitzung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Beiträge, Aufnahmegebühren und Arbeitsleistungen der Mitglieder
Beiträge, Aufnahmegebühren und deren Fälligkeit sowie Arbeitsleistungen der Mitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Beiträge sind bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Mitgliedschaft entrichten.
§ 11
Kassenprüfer, Kassenprüfung
1.
Der Verein hat zwei Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer, die jeweils während der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
In einer Jahreshauptversammlung soll jeweils nur einer der Kassenprüfer neu gewählt werden.
Eine unmittelbare Wiederwahl der Kassenprüfer und des stellvertretenden Kassenprüfers nach einer Amtszeit von zwei Jahren ist nicht zulässig. Spätere Wiederwahl ist möglich.
2.
Zwei Kassenprüfer, bei Verhinderung eines Kassenprüfers der andere Kassenprüfer und der stellvertretende Kassenprüfer haben jeweils vor der Jahreshauptversammlung die Kassenführung des Kassenwartes für das abgelaufene Geschäftsjahr zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber vor der Abstimmung über die Entlastung des Verstandes Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfung entbindet den Kassenwart nicht von der Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Kasse.
§ 12
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Die Auflösung des Vereins nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgt, die ordnungsgemäß unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ einberufen worden ist und auf der mindestens 25% aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Gemeinde Kirchlinteln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Pferdesports zu verwendet hat.
§ 13
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 23.02.2017 beschlossen.
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